GEHORSAMSPRÜFUNG / HUNDEFÜHRERSCHEIN
WARUM BRAUCHE ICH EINEN HUNDEFÜHRERSCHEIN
Am 26.01.2006 wurde dieses Gesetz beschlossen, es trat mit Wirkung vom 01.04.2006 in Kraft und es soll insbesondere die Gefahren abwehren, welche mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Um dieses Gesetz umzusetzen wurden von der Hansestadt Hamburg Sachverständige eingesetzt, die im Umgang und in der Ausbildung mit Hunden qualifiziert sind.
Meine Aufgabe als anerkannter Sachverständiger besteht darin Euch die Möglichkeit zu geben, als Team die Gehorsamsprüfung laut § 4 abzunehmen. Das Ablegen der Gehorsamsprüfung zu bewerten und wenn Ihr diese bestanden habt, die entsprechende Bescheinigung laut § 9 zur Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht aus stellen zu dürfen.
Für die Leinen-Befreiung brauchst Du folgende Unterlagen:
- Einen gültigen Personalausweis
- Das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Antrag auf Befreiung von der Anleinpflicht" Formular
- Gebühr
- Genehmigung derDatenschutzrechtlichen Einverständniserklärung von Resafix / HamburgerHunde
Wichtig für Dein Hund:
- Auszug über Registrierung im Hamburger Hunderegister
- Er muss mindestens 12 Monate alt sein
- Gültigen Nachweis auf eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung
- Nachweis über den gespritzten Micro-Chip-Nummer
- festschnallbares Halsband, Halsband mit Zugstop oder Geschirr (nicht mit Zugwirkung unter den Achseln), sowie eine Leine
- Leckerli oder Spielzeug zur Belohnung, sowie eine Pfeife sind erlaubt
Welche Aufgaben musst Du und Dein Hund bewältigen:
- Gehen an lockerer Leine
- Sitz, Platz, Steh
- Bleib
- Kommen auf Rückruf
- Begegnungen mit Menschengruppen, Fahrradfahrer, Skatern, Angeleinten und Freilaufende Hunde in verschiedenen Gangarten und Situationen.
Auszüge aus dem “Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG)”
§ 4 Gehorsamsprüfung
(1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Prüfung, die nach festgelegten Prüfungsstandards
von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der zuständigen Behörde anerkannten
sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die Person nachzuweisen,
dass sie den Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von ihm voraussichtlich
keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen.
(2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bescheinigung der Prüferin
oder des Prüfers über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung. Sie gilt nur jeweils für einen bestimmten
Hund und die Person, die mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.
§ 5 Wesenstest
Durch den Wesenstest wird überprüft, ob ein Hund eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Er wird nach festgelegten Standards von einer von der
zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt. Von anderen
sachverständigen Personen oder Einrichtungen durchgeführte Wesenstests können anerkannt werden.
§ 6 Fälschungssichere Kennzeichnung
(1) Fälschungssichere Kennzeichnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Kennzeichnung eines Hundes mit
einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm. Der Transponder darf neben einer
einmalig vergebenen, unveränderlichen Kennnummer keine weiteren Angaben enthalten. Die Kennnummer
darf weder Daten über die Person der Hundehalterin oder des Hundehalters noch Hinweise auf solche Daten
enthalten. Der Transponder darf nur verwendet werden, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere
Rechtsvorschriften zur Überwachung des Umgangs mit Hunden oder für den Reiseverkehr mit Hunden
ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich, kann die
zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall eine anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung gestatten.
§ 7 Aufsichtspflichten
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen
überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.
§ 8 Anleinpflichten
(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der
eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten
Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne
Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an
der Leine zu halten.
(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind
1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
2. läufige Hündinnen,
3. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden,
4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der zuständigen Behörde als
Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen. Die zuständigen Behörden sollen
Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst
wohnortnah erreichbar ausweisen. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung einzelner Flächen als Hundeauslaufzone besteht nicht.
(4) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht während der Durchführung der Gehorsamsprüfung nach § 4
Absatz 1.
(5) Weitergehende Regelungen über Anleinpflichten, die sich aus diesem Gesetz und anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anleinpflichten nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279),
2. dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353),
3. den auf Grund von § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181), erlassenen Rechtsverordnungen und
4. dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), geändert am 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 52), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Befreiung von der Anleinpflicht
(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist, dass er
einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem
voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen,
wird auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit. Die zuständige
Behörde erkennt gleichwertige Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer
sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung an. Darüber
hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der
Gehorsamsprüfung insbesondere auf Grund des Alters beziehungsweise der Gesundheit des Hundes eine
unzumutbare Härte darstellen würde, es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dem Hund Gefahren oder
erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen und die Hundehalterin oder der
Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden
Rechtsvorschriften verstoßen hat.
(2) Die für die Anerkennung sachverständiger Personen oder Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1
zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf die sachverständigen Personen oder
Einrichtungen übertragen, die für die Durchführung der Gehorsamsprüfungen anerkannt worden sind. In
diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor
Durchführung der Gehorsamsprüfung schriftlich zu versichern, dass es sich bei dem betroffenen Hund nicht
um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handelt, für den betroffenen Hund kein Leinenbeziehungsweise Maulkorbzwang angeordnet und ihm oder ihr weder das Halten oder das Führen des
betroffenen Hundes noch das Halten oder Führen von Hunden generell untersagt worden ist. Die
sachverständige Person oder Einrichtung hat der zuständigen Behörde eine Kopie der Bescheinigung über
die Befreiung von der Anleinpflicht unter Angabe des Namens und der Anschrift der Antragstellerin oder des
Antragstellers, der Nummer des Transponders des Hundes beziehungsweise in den Fällen des § 6 Absatz 2
der Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung und des Datums der Ausstellung der
Bescheinigung zum Zweck der Erfassung der betreffenden Daten im zentralen Register (§ 24) sowie auf
Verlangen das Schriftstück nach Satz 2 zu übersenden sowie die Gebühr für die Befreiung von der
Anleinpflicht bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde
weiterzuleiten.
(3) Die Befreiung von der Anleinpflicht gilt nur für einen bestimmten Hund und die Person, die für diesen
Hund den Nachweis nach Absatz 1 geführt hat. Die Befreiung gilt entgegen § 1 Absatz 3 Nummer 6 der
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auch auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit die zuständige Behörde dies erlaubt und die betreffenden Flächen in geeigneter Weise kenntlich gemacht hat. Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat sicherzustellen, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird. Die Anleinpflichten nach § 8 Absätze 2 und 5 und § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Mitnahmeverbote nach § 10 und § 17 Absatz 3 bleiben im Übrigen unberührt. Für die in Satz 2 genannten Flächen gilt § 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.1)
(4) Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter des Hundes
ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist. Ist die Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 übertragen worden, hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung
nachzuweisen, dass die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und
Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist oder der sachverständigen Person oder
Einrichtung die in § 13 Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an die
zuständige Behörde auszuhändigen. Im letztgenannten Fall hat die sachverständige Person oder Einrichtung
die Gebühr für die Anmeldung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die
zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5) Für Hunde, für die ein Maulkorb- beziehungsweise unbeschränkter Leinenzwang angeordnet worden ist,
darf die Befreiung nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn der Maulkorb- beziehungsweise Leinenzwang
zuvor von der zuständigen Behörde aufgehoben worden ist. Entgegen Satz 1 erteilte Befreiungen von der
Anleinpflicht sind nichtig. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen
Behörde unverzüglich zu übergeben. Für Hunde, für die ein räumlich beschränkter Leinenzwang besteht, ist
eine Befreiung nach Absatz 1 außerhalb des Gebietes, für das der Leinenzwang angeordnet wurde, auch bei
Weiterbestehen dieses Leinenzwanges möglich.
(6) Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der Anordnung eines unbeschränkten Leinenzwanges nach
§ 23 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde
unverzüglich zu übergeben.
(7) Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht und ein Personen-Identitätsnachweis sind
beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt
geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung
gehalten werden, oder für Personen, die gewerbsmäßig fremde Hunde betreuen, Ausnahmen von Absatz 3
Satz 1 zulassen.
(9) Hunde, die jünger als zwölf Monate alt sind, sind von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit, wenn die
Person, die mit dem Hund angetroffen wird, einen eindeutigen Nachweis über das Alter des Hundes (zum
Beispiel Zuchtpapiere, tierärztliche Altersbestimmung) bei sich führt und diesen auf Verlangen den
Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden vorzeigt und zur Prüfung
aushändigt.
Fußnoten
[Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden vom
26.1.2006 (HmbGVBl. S. 37) haben die zuständigen Behörden ihrer Verpflichtung nach § 9 Absatz 3
Satz 5 bereits im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in angemessener Weise nachzukommen.]
§ 10 Mitnahmeverbote
Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,
bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Mitnahmeverbote nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. dem Landeswaldgesetz,
3. den auf Grund von § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit sie Mitnahmeverbote enthalten,
4. der Bestattungsverordnung vom 20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 379), und
5. dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Kennzeichnungspflichten
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund fälschungssicher
kennzeichnen zu lassen (§ 6). Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch
nicht vollendet haben.
(2) Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen
Wohnung, müssen alle Hunde ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.
§ 12 Haftpflichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne
Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund
verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und
sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die
Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen.
(2) Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23.
November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 28. Mai 2008 (BGBl. I. S. 874, 901), in der jeweils
geltenden Fassung ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach
Aufnahme der Hundehaltung beziehungsweise bei Welpen nach Ablauf des Monats, in dem der Hund
nachweislich den dritten Lebensmonat vollendet hat, folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
1. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 1) oder gegebenenfalls Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 11 Absatz 11, § 6 Absatz 2),
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung sowie bei ausgewachsenen Hunden die Schulterhöhe des Hundes,
4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 12 Absatz 1) nach § 113 Absatz 2 VVG.
Bei elektronischer Anmeldung sind die Bescheinigungen über die Angaben nach Satz 1 nur auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Anmeldung nach Satz 1 beinhaltet die Anmeldung nach dem
Hundesteuergesetz.
(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des
Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters, über eine
Veränderung der fälschungssicheren Kennzeichnung im Sinne des § 6 Absatz 1 sowie über einen Wechsel
des Haftpflichtversicherers innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Veränderung zu unterrichten. Bei der
Abgabe eines Hundes nach § 2 sind darüber hinaus der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen
Halterin oder des neuen Halters mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
Aktuelle Informationen zum Thema Hundegesetz erhaltet Ihr auf der offiziellen Website:
http://www.hundegesetz-hamburg.de/ Quelle: Landesrecht-Hamburg
DATENSCHUTZ
Alle Eure persönlichen Angaben unterliegen streng dem Datenschutz und werden ausschließlich nur zur Weitergabe an die Stadt Hamburg, Zwecks der Gehorsamsprüfung / Leinen - Befreiung weiter gegeben.